Zum 1. Juli 2026 tritt die zweite Stufe der EU-Designrechtsreform in Kraft. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign. Die Reform modernisiert das europäische Designschutzsystem und richtet es stärker auf digitale und technologiegetriebene Gestaltungen aus.
Bereits terminologisch bringt die Reform eine wichtige Änderung: Das bisherige Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im neuen Recht zum Unionsdesign. Entsprechend ist künftig von eingetragenen Unionsdesigns und nicht eingetragenen Unionsdesigns die Rede. Die Verordnung verwendet diesen Begriff ausdrücklich in Art. 1 und spricht in den Erwägungsgründen vom bisherigen Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem, nunmehr dem Unionsdesignsystem.
Inhaltlich erweitert die Reform insbesondere die Schutzmöglichkeiten für digitale Erscheinungsformen. Künftig können auch Bewegungen, Zustandsänderungen und sonstige Animationen von Designmerkmalen erfasst sein. Zudem werden nicht physische Erzeugnisse ausdrücklich berücksichtigt, etwa grafische Arbeiten, Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografische Schriftzeichen und grafische Benutzeroberflächen.
Besonders praxisrelevant sind damit insbesondere folgende Gestaltungen:
- animierte Designs,
- Übergänge in Benutzeroberflächen,
- bewegte visuelle Elemente,
- grafische Benutzeroberflächen,
- Bildschirmanzeigen,
- computergenerierte Designs.
Auch das Anmeldeverfahren beim EUIPO wird praxisnäher ausgestaltet. Die technischen Vorgaben für elektronische Einreichungen ergeben sich aus der Decision No EX-26-03 of the Executive Director of the EUIPO of 8 June 2026. Danach sind insbesondere folgende Formate vorgesehen: JPEG für statische Wiedergaben, OBJ oder STL für dynamische 3D-Wiedergaben und MP4 für animierte Wiedergaben. Bei statischen Wiedergaben können bis zu 10 JPEG-Dateien je Designwiedergabe eingereicht werden. Für dynamische Wiedergaben ist jeweils eine OBJ- oder STL-Datei vorgesehen. Animierte Designs können als MP4-Datei eingereicht werden; diese muss insbesondere den Codec H.264, eine Bildrate von 24 bis 30 fps, eine Bitrate von 1.200 bis 8.000 Kbps, eine Mindestauflösung von 1280 × 720 px und keine Audiospur aufweisen.
Ein weiterer praktischer Punkt ist der Wegfall der bisherigen Grenze von sieben Ansichten. Anmelder erhalten damit mehr Flexibilität bei der Darstellung ihres Designs. Entscheidend bleibt aber, dass die Ansichten das Design klar, einheitlich und verständlich wiedergeben. Für komplexe oder animierte Designs kann dies von erheblicher Bedeutung sein, weil sich die relevanten visuellen Merkmale häufig nicht sachgerecht durch eine begrenzte Anzahl statischer Ansichten erfassen lassen.
Zudem sollen offensichtliche geringfügige Fehler künftig korrigiert werden können, solange dadurch die Identität des Designs nicht verändert wird. Dies kann unnötige formale Hindernisse im Anmeldeverfahren reduzieren und dürfte insbesondere bei technisch komplexeren digitalen Einreichungen praktische Relevanz haben.
Für die Praxis ist die Reform ein wesentlicher Schritt: Animierte Benutzeroberflächen, Interface-Übergänge, Bewegungsabläufe, digitale Produktdarstellungen und 3D-Modelle lassen sich deutlich sachgerechter abbilden als über rein statische Ansichten. Zugleich bleibt es wichtig, die Wiedergabe strategisch zu wählen, weil sie den Schutzgegenstand maßgeblich bestimmt.
Für Rechteinhaber bietet die Reform Anlass, bestehende Designportfolios und digitale Assets zu überprüfen. In Betracht kommen insbesondere App- und Website-Oberflächen, E-Commerce-Animationen, digitale Produktumgebungen, On-Screen-Gestaltungen sowie sonstige visuelle Elemente digitaler Produkte. Eine frühzeitige Anmeldung kann sinnvoll sein, um Priorität zu sichern und Schutzpositionen gegenüber späteren Wettbewerbsdesigns zu stärken. Die zwölfmonatige Neuheitsschonfrist bleibt weiterhin zu beachten.