Die Designrechtsmodernisierung ist unter Dach und Fach – was ändert sich für Unternehmen und Designer?
Mit der Verkündung des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts am 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 322) ist die Reform des deutschen Designrechts abgeschlossen. Die neuen Regelungen treten überwiegend am 9. Dezember 2027 in Kraft. Sie erweitern den Schutz digitaler und animierter Designs, modernisieren das Anmeldeverfahren und stärken die Durchsetzung von Designrechten.
Die Reform setzt die europäische Designrichtlinie (EU) 2024/2823 um und harmonisiert das nationale Designrecht mit dem bereits modernisierten Unionsdesignrecht. Wir erläutern die wichtigsten Änderungen und ihre praktischen Auswirkungen.
- Designschutz wird digital: Bewegungen und Animationen ausdrücklich geschützt
Der neue § 1 DesignG erweitert den Design- und Erzeugnisbegriff. Künftig werden auch Bewegungen, Zustandsänderungen und Animationen ausdrücklich als Designmerkmale erfasst. Zudem wird klargestellt, dass Erzeugnisse nicht zwingend körperlich existieren müssen.
Dies eröffnet insbesondere neue Schutzmöglichkeiten für animierte Logos, grafische Benutzeroberflächen, digitale Bedienelemente und virtuelle Produktgestaltungen.
Praxishinweis: Unternehmen sollten prüfen, ob sich bisher nicht eigenständig geschützte digitale Gestaltungselemente künftig durch Designanmeldungen absichern lassen.
- Neue Möglichkeiten bei der Designanmeldung
Mit § 11a DesignG und der Neufassung des § 7 DesignV werden die Anforderungen an die Wiedergabe eines Designs modernisiert.
Künftig sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zulässig:
- Bis zu 20 statische Darstellungen statt bisher zehn.
- Eine dynamische oder animierte Darstellung.
- Die Kombination verschiedener Darstellungsarten, sofern die gezeigten Designmerkmale konsistent sind.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ermöglicht bereits seit dem 1. Juli 2026 die Einreichung von Video- und 3D-Darstellungen, beispielsweise im MP4-, OBJ- oder STL-Format. Die konkreten technischen Anforderungen des DPMA stehen noch aus.
Grafische Schutzbeschränkungen (Disclaimer)
Die neue Fassung des § 8 DesignV regelt ausdrücklich die Verwendung grafischer Disclaimer. Mit gestrichelten Linien, Schattierungen, Unschärfen oder Umrandungen lassen sich Teile einer Darstellung kennzeichnen, für die kein Designschutz beansprucht wird.
Besondere Vorsicht ist bei internationalen Anmeldungen geboten: Die zulässigen Arten grafischer Disclaimer und deren Auslegung unterscheiden sich zwischen den einzelnen Jurisdiktionen. Nicht jede Darstellungsform wird von allen nationalen Ämtern akzeptiert.
Soll eine deutsche Designanmeldung als Grundlage für spätere Auslandsnachanmeldungen dienen, müssen deshalb bereits bei der Erstanmeldung die Anforderungen der vorgesehenen Zielländer berücksichtigt werden.
Nachträgliche Änderungen der Darstellungen können problematisch sein, insbesondere wenn dadurch der Schutzgegenstand verändert oder die wirksame Inanspruchnahme der Priorität infrage gestellt wird.
Praxishinweis: Die Darstellungen bestimmen den Schutzgegenstand. Deshalb sollten die schutzbeanspruchten Gestaltungsmerkmale und die verwendeten Disclaimer bereits vor der Erstanmeldung festgelegt und auf die internationale Anmeldestrategie abgestimmt werden.
- Erweiterter Schutz gegen Produktpiraterie und 3D-Druck
Die Verbietungsrechte des Designinhabers werden durch § 38 DesignG erweitert. Künftig können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verbreiten digitaler Fertigungsdateien untersagt werden, die zur Herstellung designverletzender Erzeugnisse dienen.
Der neue § 38a DesignG stärkt zudem den Schutz gegenüber bestimmten Waren aus Drittstaaten, die Deutschland lediglich durchlaufen.
Praxishinweis: Unternehmen sollten bei der Bekämpfung von Produktpiraterie auch digitale Fertigungsdateien und internationale Lieferketten berücksichtigen.
- Neuheitsschonfrist: Klarstellung zugunsten der Designinhaber
Die zwölfmonatige Neuheitsschonfrist bleibt bestehen, wird aber in § 6 DesignG präzisiert.
Eine durch den Entwerfer, seinen Rechtsnachfolger oder einen entsprechend veranlassten Dritten erfolgte Offenbarung bleibt innerhalb der zwölf Monate vor der Anmeldung auch dann unberücksichtigt, wenn das vorveröffentlichte Design nicht identisch ist, sich aber in seinem Gesamteindruck nicht vom angemeldeten Design unterscheidet.
Praxishinweis: Designs sollten möglichst vor ihrer ersten Veröffentlichung angemeldet werden. Dies gilt insbesondere bei internationalen Schutzrechtsstrategien, da nicht alle Länder eine vergleichbare Neuheitsschonfrist vorsehen.
- Das neue Designkennzeichnungssymbol Ⓓ
Mit § 38b DesignG wird das freiwillige Eintragungssymbol Ⓓ für registrierte Designs eingeführt. Es kann auf geschützten Erzeugnissen angebracht und um die Designnummer oder einen Link zur Registereintragung ergänzt werden.
Das Symbol hat eine interessante Vorgeschichte: Bereits die DIN 34:1998-01 sah ein D im Kreis zur Kennzeichnung von Geschmacksmustern vor. Nun wird diese Kennzeichnung ausdrücklich gesetzlich verankert.
Praxishinweis: Das Symbol kann zur Kennzeichnung designgeschützter Produkte verwendet werden. Eine Ergänzung um die Registernummer oder einen Registerlink ist empfehlenswert.
- Reparaturklausel, Nichtigkeitsverfahren und Vorbenutzungsrecht
Die Reform enthält weitere wichtige materielle und verfahrensrechtliche Änderungen:
Reparaturklausel (§ 40a DesignG): Die Ausnahme vom Designschutz für bestimmte Ersatzteile komplexer Erzeugnisse wird an die europäischen Vorgaben angepasst. Hersteller und Verkäufer müssen Verbraucher insbesondere über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers informieren, wenn sie sich auf die Reparaturklausel berufen möchten. Für vor dem 2. Dezember 2020 angemeldete Designs gilt die neue Regelung erst ab dem 9. Dezember 2032.
Nichtigkeitsverfahren: Die Möglichkeit einer teilweisen Aufrechterhaltung des Designs nach § 35 DesignG entfällt. Auch der bisherige Beitritt Dritter zu einem laufenden Nichtigkeitsverfahren nach § 34c DesignG wird abgeschafft.
Vorbenutzungsrecht (§ 41 DesignG): Dieses wird auf unabhängig entwickelte Gestaltungen erweitert, die nicht identisch sein müssen, aber in den Schutzumfang des später angemeldeten Designs fallen. Die Weiterbenutzung ist auf die ursprünglich ausgeübten oder ernsthaft vorbereiteten Zwecke beschränkt.
Praxishinweis: Unternehmen sollten insbesondere bei komplexen Erzeugnissen und Ersatzteilen ihre Schutzrechtsstrategie überprüfen und eigene Produktentwicklungen nachvollziehbar dokumentieren.
- Neue Zahlungsfristen für Aufrechterhaltungsgebühren
Die maximale Schutzdauer bleibt bei 25 Jahren. Geändert werden jedoch die Zahlungsfristen.
Aufrechterhaltungsgebühren werden künftig sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen fünfjährigen Schutzperiode fällig. Eine zuschlagsfreie Zahlung ist bis zum Ablauf der Schutzperiode möglich; anschließend besteht eine sechsmonatige Nachfrist mit Verspätungszuschlag.
Die Gebühren bleiben unverändert bei 90 €, 120 €, 150 € beziehungsweise 180 € für die vier Aufrechterhaltungsperioden.
Das DPMA muss den Rechtsinhaber künftig mindestens sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer informieren. Das Ausbleiben dieser Information verhindert den Schutzrechtsablauf allerdings nicht.
Praxishinweis: Die Fristenverwaltung sollte rechtzeitig angepasst werden. Für bestimmte Designs mit Schutzperiodenende bis zum 31. Dezember 2027 gelten Übergangsregelungen.
- Inkrafttreten und Fazit
Die wesentlichen Änderungen treten am 9. Dezember 2027 in Kraft. Für bereits eingereichte Anmeldungen, bestehende Designs und laufende Verfahren gelten teilweise Übergangsbestimmungen.
Die Reform eröffnet insbesondere bei digitalen und animierten Gestaltungen neue Möglichkeiten des Designschutzes. Gleichzeitig gewinnt eine sorgfältige Festlegung des Schutzgegenstands bereits bei der Anmeldung weiter an Bedeutung.
Besonders wichtig ist eine frühzeitig abgestimmte internationale Anmeldestrategie: Soll eine deutsche Designanmeldung als Basis für spätere Auslandsnachanmeldungen dienen, müssen bereits bei der Erstanmeldung die Anforderungen der vorgesehenen Zielländer berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die unterschiedlichen Arten zulässiger grafischer Disclaimer, um spätere Schwierigkeiten hinsichtlich des Schutzgegenstands und der Priorität zu vermeiden.
DREISS Patentanwälte unterstützt Unternehmen bei der Entwicklung und Umsetzung nationaler und internationaler Designschutzstrategien sowie bei der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Designrechten.
Weiterführende Informationen
- Gesetz zur Modernisierung des Designrechts – BGBl. 2026 I Nr. 322
- Richtlinie (EU) 2024/2823 über den rechtlichen Schutz von Designs
- EUIPO – Informationen zur europäischen Designrechtsreform
Stand: 4. November 2026