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PATENT ODER GEBRAUCHSMUSTER Das Patent schützt Vorrichtungen und Verfahren. Das Gebrauchsmuster schützt lediglich Vorrichtungen, keine Verfahren. Das Patent wird vom Patentamt daraufhin geprüft, ob Neuheit und Erfindungshöhe vorliegen. Wenn die Prüfung abgeschlossen ist, wird ein Patent erteilt. Beim Gebrauchsmuster gibt es nur eine formale Prüfung (keine Sachprüfung). Ein Gebrauchsmuster wird in aller Regel nach 3 bis 6 Monaten eingetragen. Ein Patent ist nur gültig, wenn es vor dem Tag der Anmeldung der Öffentlichkeit noch nicht zugänglich gemacht worden ist (Neuheit). Veröffentlichungen (z.B. in Prospekten, Ausstellungen auf Messen) vor dem Anmeldetag schaden der Gültigkeit auch dann, wenn sie vom Erfinder und/oder dem Anmelder selbst veranlasst wurden. Für das Gebrauchsmuster gilt hierzu eine wichtige Ausnahme: Die Neuheitsschonfrist. Veröffentlichungen vor dem Anmeldetag schaden nicht, wenn die Veröffentlichung vom Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger (Anmelder) selbst veranlasst worden ist und nicht mehr als 6 Monate vor dem Anmeldetag erfolgte. Wurde die Erfindung, z.B. durch Ausstellung auf einer Messe, bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, liegt diese Veröffentlichung aber noch weniger als 6 Monate zurück, so kann man ein Gebrauchsmuster noch rechtsgültig erwerben, ein Patent jedoch nicht mehr. Das Patent "lebt", vom Anmeldetag an, maximal 20 Jahre, wenn ab dem 3. Jahr jährlich die "Jahresgebühren" bezahlt werden. Beim Gebrauchsmuster läuft der Schutz maximal 10 Jahre (3+3+2+2). Das Gebrauchsmuster ist also hinsichtlich Schutzgegenstand, Prüfung, Laufzeit, usw. ein "kleines Patent". Vorteile: Schneller Schutz, einfaches Verfahren. Nachteile: Keine Prüfung, maximal nur 10 Jahre; nicht für Verfahren. Mit der Patentanmeldung kann man auch sofort ein Gebrauchsmuster beantragen. Es wird dann wie oben beschrieben eingetragen. Während der Zeit, in der das Patent noch geprüft wird, bietet das Gebrauchsmuster bereits Schutz. Man kann auch während des Patenterteilungsverfahrens auf ein Gebrauchsmuster "umsteigen". Das Gebrauchsmuster wird dann auf Grund einer "Abzweigung" von der Patentanmeldung eingetragen. |
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