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[Schutz in Deutschland] [Schutz im Ausland] [Tätigkeiten des Patentanwalts]

MARKENSCHUTZ IM AUSLAND

1. Eine Markenanmeldung in Deutschland führt nur zu einem Schutz für Deutschland (Territorialität). Schutz in anderen Staaten erfordert separate Anmeldungen. 

2. Erfolgt eine Anmeldung in einem anderen Staat innerhalb eines halben Jahres nach der ersten Anmeldung, so bleiben zwischen Erstanmeldung und Nachanmeldung erfolgte Anmeldungen Dritter außer Betracht. Anmeldungen innerhalb dieser Frist genießen also den "Zeitrang" (=Priorität) der ersten Anmeldung. 

3. Für den Schutz im Ausland kommen in Betracht:
  • in jedem Staat eine nationale Anmeldung;
  • eine europäische Anmeldung als Gemeinschaftsmarke für alle Mitgliedsstaaten der EU;
  • eine internationale Registrierung (IR). 

4. Eine europäische Gemeinschaftsmarke wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante (Spanien) angemeldet. Nach der Eintragung wird Schutz innerhalb der gesamten EU gewährt.

5. Eine internationale Registrierung (IR) in mehreren Staaten erfolgt auf Grund eines einzigen Antrages. 

Eine internationale Registrierung hat die Wirkung einer nationalen Registrierung in den Staaten, die "benannt" werden. Dann werden die Registrierungen in den benannten Ländern wie nationale bzw. europäische Marken geprüft. Ggf. wird die Registrierung in einzelnen Staaten rückgängig gemacht.




Grafik: Markenschutz im Ausland (zoom)


DREISS PATENTANWÄLTE: International tätige Patentanwaltskanzlei mit Sitz in Stuttgart (Baden-Württemberg). Betreuung gewerblicher Rechtsschutz: Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, Markenrecht und Kennzeichenrecht, Geschmacksmuster und Designschutz, Lizenzverträge, Arbeitnehmererfinderrecht.