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SCHUTZVORAUSSETZUNGEN: NEUHEIT UND EIGENART

Neuheit: Der Öffentlichkeit darf kein identisches oder fast identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden sein. Allerdings bleiben Veröffentlichungen des Anmelders innerhalb von zwölf Monaten vor der Anmeldung oder dem Prioritätstag außer Betracht (Neuheitsschonfrist).

Eigenart: Der Gesamteindruck des Geschmacksmusters muss sich vom Gesamteindruck eines vorbekannten Geschmacksmusters unterscheiden (Vergleich der prägenden Merkmale des Musters).