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NATIONALER UND INTERNATIONALER SCHUTZ Anmeldung in Deutschland: Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Schriftlicher Antrag und eine graphische oder photographische Darstellung des Musters. Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre (Verlängerung alle 5 Jahre). Nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Wird ein Design innerhalb der EU erstmalig veröffentlicht (beispielsweise auf einer Fachmesse), so kann automatisch ohne Anmeldung bei einem Amt Geschmacksmusterschutz entstehen. Allerdings muss nachgewiesen werden können, was genau und wann genau gezeigt wurde. Gegen Nachahmer besteht dann ein Schutz für drei Jahre. Designschutz im Ausland: - EU weiter Schutz: Europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Verordnung 6/2002) - Schutz innerhalb der EU und weiterer, insbesondere an die EU angrenzender Staaten: Internationale Hinterlegung bei der WIPO in Genf/CH nach dem Haager Musterabkommen (HMA) - Hinterlegung bei nationalen Ämtern |
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