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NATIONALER UND INTERNATIONALER SCHUTZ

Anmeldung in Deutschland:
Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Schriftlicher Antrag und eine graphische oder photographische Darstellung des Musters. Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre (Verlängerung alle 5 Jahre).

Nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
Wird ein Design innerhalb der EU erstmalig veröffentlicht (beispielsweise auf einer Fachmesse), so kann automatisch – ohne Anmeldung bei einem Amt – Geschmacksmusterschutz entstehen. Allerdings muss nachgewiesen werden können, was genau und wann genau gezeigt wurde. Gegen Nachahmer besteht dann ein Schutz für drei Jahre.

Designschutz im Ausland:
- EU weiter Schutz: Europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Verordnung 6/2002)
- Schutz innerhalb der EU und weiterer, insbesondere an die EU angrenzender Staaten: Internationale Hinterlegung bei der WIPO in Genf/CH nach dem Haager Musterabkommen (HMA)
- Hinterlegung bei nationalen Ämtern