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GESCHMACKSMUSTER (DESIGNSCHUTZ) Was ist ein Geschmacksmuster? "Geschmacksmuster" bezeichnet die Erscheinungsform (=Design) eines Erzeugnisses (=jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand) oder eines Teils davon, welches sich insbesondere ergibt aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberfläche, Text, Werkstoff, Verzierung Industrielles Design. Schutz kann also für eine sichtbare Darstellung sowohl 2- als auch 3-dimensionaler Art erlangt werden. Beispiele:
Schutzvoraussetzungen: Neuheit und Eigenart Neuheit: Der Öffentlichkeit darf kein identisches oder fast identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden sein. Allerdings bleiben Veröffentlichungen des Anmelders innerhalb von zwölf Monaten vor der Anmeldung oder dem Prioritätstag außer Betracht (Neuheitsschonfrist). Eigenart: Der Gesamteindruck des Geschmacksmusters muss sich vom Gesamteindruck eines vorbekannten Geschmacksmusters unterscheiden (Vergleich der prägenden Merkmale des Musters). Anmeldung in Deutschland: Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Schriftlicher Antrag und eine graphische oder photographische Darstellung des Musters. Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre (Verlängerung alle 5 Jahre). Nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Wird ein Design innerhalb der EU erstmalig veröffentlicht (beispielsweise auf einer Fachmesse), so kann automatisch ohne Anmeldung bei einem Amt Geschmacksmusterschutz entstehen. Allerdings muss nachgewiesen werden können, was genau und wann genau gezeigt wurde. Gegen Nachahmer besteht dann ein Schutz für drei Jahre. Designschutz im Ausland: - EU weiter Schutz: Europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Verordnung 6/2002) - Schutz innerhalb der EU und weiterer, insbesondere an die EU angrenzender Staaten: Internationale Hinterlegung bei der WIPO in Genf/CH nach dem Haager Musterabkommen (HMA) - Hinterlegung bei nationalen Ämtern Schutzbereich: Schutz gegen Muster, die den gleichen Gesamteindruck wie das geschützte Muster aufweisen, wobei der bekannte Formenschatz zu berücksichtigen ist. Verletzungsbeispiel Wasserkocher:
*) Landesgericht Dresden v. 15.1.1997 (05 O 6125/96) |
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