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ARBEITNEHMERERFINDERRECHT

Nach dem Patentrecht hat der Erfinder das Recht auf ein Patent für seine Erfindung. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt, wie die Rechte an Diensterfindungen auf den Arbeitgeber übergehen. 

Diensterfindungen entstehen aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit oder beruhen maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes. 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Diensterfindung unverzüglich nach Fertigstellung dem Arbeitgeber schriftlich und gesondert zu melden. Innerhalb von vier Monaten nach der Meldung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich erklären, falls er die Erfindung nicht in Anspruch nehmen möchte. Vor dem 01.10.2009 musste der Arbeitgeber die Erfindung ausdrücklich in Anspruch nehmen, ansonsten wurde sie frei. 

Mit der Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber alle Rechte an der Erfindung, ist aber regelmäßig verpflichtet die Erfindung dann auch zum Patent, oder falls dies wirtschaftlich zweckdienlicher ist, zum Gebrauchsmuster anzumelden. Er muss eine Benutzung zudem angemessenen vergüten.  

Die in einem Unternehmen dafür zuständige Person sollte den Erhalt einer Meldung mit Datumsangabe bestätigen, die 4-Monats-Frist notieren und die Meldung daraufhin überprüfen, ob sie alle wichtigen Mitteilungen enthält. Dies sind: Wie sehen die bereits vorbekannten Lösungen aus? Was für Nachteile haben sie? Ein Ausführungsbeispiel: Was sind die wesentlichen neuen Merkmale der Erfindung? Wie kam die Erfindung zu Stande? Wer stellte die Aufgabe? Gab es Vorarbeiten? Sind weitere Personen als Erfinder beteiligt?

Um zu gewährleisten, dass sich unsere Mandanten konform mit dem Arbeitnehmererfinderrecht verhalten, erledigen wir gerne sämtliche erforderlichen Handlungen und Pflichten. Hierzu zählen beispielsweise:
  • Freigeben von Erfindungen gegenüber den Erfindern
  • Bestätigung der Inanspruchnahme der Erfindung gegenüber den Erfindern
  • Abklären, welche Personen mit welchen Anteilen an der Erfindung beteiligt sind
  • Korrespondieren mit den Erfindern und Ausarbeiten von Patentanmeldetexten
  • Berechnen und Auszahlen der Erfindervergütung
  • Freigabe der Erfindung für das Ausland, ggfs. unter Vorbehalt eines Mitbenutzungsrechts
  • Anbietung des Schutzrechts vor dessen Aufgabe, ggfs. unter Vorbehalt eines Mitbenutzungsrechts

Nach der Inanspruchnahme der Erfindung können mit den Erfindern Vereinbarungen zur vereinfachten Handhabung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen werden. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell, damit Ihre Rechte mit möglichst wenig Aufwand umfassend gesichert werden.


DREISS PATENTANWÄLTE: International tätige Patentanwaltskanzlei mit Sitz in Stuttgart (Baden-Württemberg). Betreuung gewerblicher Rechtsschutz: Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, Markenrecht und Kennzeichenrecht, Geschmacksmuster und Designschutz, Lizenzverträge, Arbeitnehmererfinderrecht.